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Beitragsordnung des RD Marketing e.V.

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist gem. § 7 Abs. 1 der Vereinssatzung beitragspflichtig. U. a. finanziert er sich aus den gemäß der nachfolgenden Tabelle festgelegten Mitgliedsbeiträgen, die gem. § 10 Abs. 7 die entsprechenden Stimmrechte gewähren (Je 100,-- € gewähren 1 Stimme).

  2. Alle Zuwendungen zum Verein sind vom Verein gemäß Umsatzsteuergesetz zu versteuern, da der Verein selbst gegenüber dem Finanzamt umsatzsteuerpflichtig ist. Sofern ein Mitglied nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann der Verein bei der Rechnungserstellung von einem gesonderten Umsatzsteuerausweis absehen.

  3. Es werden folgende Mindestbeiträge festgelegt (wobei gem. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung Ausnahmen in den dort geregelten Fällen zulässig sind):
Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag Stimmrecht
Passive Fördermitglieder¹ 50,-- €* ohne
Aktive private Mitglieder² ab 100,-- €* 1 Stimme je 100,-- €
Gewerbetreibende bis 5 Mitarbeiter ab 300,-- € 3 Stimmen oder mehr
Gewerbetreibende bis 20 Mitarbeiter ab 500,-- € 5 Stimmen oder mehr
Gewerbetreibende ab 20 Mitarbeiter ab 2000,-- € 20 Stimmen, max.
36 Stimmen gem. Ziff.5
Städte und Gemeinden bzw.
Gemeindezusammenschlüsse
2.000,-- €* 20 Stimmen

¹das können auch gemeinnützige Vereine oder ähnliche Gruppierungen sein.
²das können Einzelpersonen, Vereine, kulturschaffende Gruppen und Vereine und Gruppierungen (z. B. nicht eingetragene Vereine) sein, jedoch n i c h t Gewerbevereine, Werbegemeinschaften usw., die einen Zusammenschluß von Unternehmungen in einer Passage, einem Einkaufspark o.ä. darstellen.


  1. Die mit * gekennzeichneten Beiträge sind inklusive MWSt., bei den ohne * gekennzeichneten Beiträgen wird die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Beiträgen erhoben. Auf Wunsch kann jedes Mitglied unabhängig von seiner Gruppenzugehörigkeit eine Rechnung mit Vorsteuerausweis verlangen. Bei den mit * gekennzeichneten Mitgliedsgruppen ist für den Stimmrechtsanteil der tatsächlich gezahlte Betrag inkl. MWSt., bei allen anderen Mitgliedern der Nettobeitrag ohne Umsatzsteuer maßgebend. Das Stimmrecht entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
  2. Bei den obigen Beiträgen handelt es sich um Mindestbeiträge. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag mit entsprechend höherem Stimmrechtsanteil zu zeichnen, wobei hier ein Höchstbeitrag von 3.600,-- zzgl. MWSt. gilt.
  3. Der jeweilige gezeichnete Mitgliedsbeitrag wird nach Wahl des Mitgliedes vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gegen Rechnungsstellung eingezogen. Jedes Mitglied hat auf Verlangen eine Lastschriftermächtigung zu erteilen.
  4. Mitglieder, die dem Verein im Laufe des Jahres beitreten, erhalten mit der Bestätigung der Mitgliedschaft eine Rechnung über den anteiligen Jahresbeitrag, dem volle Monate zugrunde gelegt werden.
  5. Über die Eingruppierung eines Vereins oder einer Gruppierung gemäß der obigen Tabelle entscheidet im Streitfall der Vorstand nach pflichtgemäßem und billigem Ermessen. Jedes Mitglied kann im Falle einer Ablehnung des Antrags die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
  6. Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung sofort fällig. Im Verzugsfall kann der Verein für jede Mahnung 2,50 € als Mahnkosten und ggfls. die gesetzlich zulässige Verzinsung verlangen.
Rendsburg, den 10. März 2004



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